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Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ)

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GRENZWERTE ALKOHOL

Rechtsgebiet:
Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ)
Stichworte:
Alkohol am Steuer, Fahren im angetrunkenen Zustand, FiaZ
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Motorfahrzeuglenker:

  • Strafbare Angetrunkenheit bei einer BAK* zwischen 0,50 ‰ und 0,79 ‰.
  • Qualifizierte Angetrunkenheit bei einer BAK ab 0,80 ‰.

Lenker von motorlosen Fahrzeugen:

  • Strafbare Angetrunkenheit bei einer BAK zwischen 0,50 ‰ und 1,09 ‰.
  • Qualifizierte Angetrunkenheit bei einer BAK ab 1,10 ‰.

Fahrlehrer, Lokomotiv- und Tramführer sowie Zugbegleiter mit sicherheitsrelevanten Aufgaben:

  • Strafbare Angetrunkenheit bereits bei einer BAK ab 0,10 ‰ (Nulltolleranz / absolutes Alkoholverbot)!

* BAK = Blutalkoholkonzentration

Vorbehalt / Disclaimer

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