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Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ)

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Dauernde Fahruntauglichkeit und vorübergehende Fahrungfähigkeit

Rechtsgebiet:
Fahren im angetrunkenen Zustand (FiaZ)
Stichworte:
Alkohol am Steuer, Fahren im angetrunkenen Zustand, FiaZ
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Agenda

  1. Fahreignung und Fahrfähigkeit
  2. Dauernde Fahruntauglichkeit und vorübergehende Fahrungfähigkeit
  3. Alkoholeinwirkung
  4. Medikamentenmissbrauch / Drogenkonsum / Übermüdung
  • Fehlt die Fahreignung aus körperlichen, geistigen und charakterlichen Gründen dauernd, so spricht man von Fahruntauglichkeit. Folge: keine Ausstellung der Fahrerlaubnis bzw. Sicherungsentzug einer Fahrerlaubnis.
  • Gegen die Einstufung als „fahruntauglich“ kann der Nachweis der Fahreignung durch ärztlichen / psychologischen Attest erbracht werden. Der allfällige Sicherungsentzug kann damit rückgängig gemacht werden.
  • Die Fahrunfähigkeit ist stets vorübergehend. Sie kann ganz aufgehoben oder vermindert sein.
  • Häufigster Grund für die vorübergehende Fahrunfähigkeit ist ein übermässiger Alkoholkonsum. Wann der Alkoholkonsum als übermässig gilt, regelt das Gesetz.

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