Einleitung: Fahren im angetrunkenen Zustand
Die Teilnahme am öffentlichen Verkehr setzt eine Fahreignung und die Beachtung der Strassenverkehrsvorschriften voraus.
Das Fahrzeug muss jederzeit so beherrscht werden können, dass die Vorsichtspflichten im Strassenverkehr eingehalten werden können.
Wer ohne Fahreignung und/oder in fahrunfähigem Zustand am Verkehr teilnimmt, riskiert je nach Einzelfall
- eine Busse (in leichten Fällen)
- die Einleitung eines Strafverfahrens und allenfalls
- die Eröffnung eines Administrativverfahrens
Beim Führen eines Fahrzeuges in fahrunfähigem Zustand ist in den meisten Fällen Alkohol im Spiel (FiaZ: Fahren im angetrunkenen Zustand).
Die Fahrunfähigkeit gilt als erwiesen, wenn
- eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,50 Gewichtspromille festgestellt wird oder
- eine Alkoholmenge im Körper nachgewiesen wird, die zu einer Blutalkoholkonzentration mindestens 0,50 Gewichtspromille führt.
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